Wettbewerbszentrale e.V. klagt: Werbung mit Durchschnittsbewertung zulässig

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Wettbewerbszentrale e.V. klagt: Werbung mit Durchschnittsbewertung zulässig

Ein Unternehmen, welches mit einer durchschnittlichen Sternebewertung wirbt, muss nicht erklären, wie sich diese zusammensetzt (BGH, Urt. v. 25.07.2024, Az. I ZR 143/23).

Worum geht es?

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, ein privatrechtlicher Verein, zu dessen Mitgliedern die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft gehören. Der Verein setzt sich zur Förderung des fairen Wettbewerbs ein. 

Vorliegend hatte die Zentrale gegen Werbung auf einer Internetseite geklagt, die Immobilienverkäufer an Immobilienmakler vermitteln will. Auf seiner Webseite warb der Vermittler unter anderem mit durchschnittlichen Sternebewertungen seiner Kunden, ohne Angaben zur Gesamtzahl der Bewertungen, dem Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen und zur Aufgliederung nach Sternenklassen zu machen.

Aus Sicht des Vereins stelle dies eine unzulässige Werbung da, es sei mehr Transparenz erforderlich. Das Landgericht Hamburg hatte dem Vermittler im Jahr 2022 untersagt, mit solchen Kundenbewertungen zu werben. Das Hamburger Oberlandesgericht wies die Berufung des Vereins gegen dieses Urteil zurück.

Wie hat das Gericht entschieden?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Bildnachweis: anyaberkut, Stock-Fotografie-ID: 1347492281

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar