Wann wird die Abberufung des Vorstands wirksam?

Abberufung des Vorstandes
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Wann wird die Abberufung des Vorstands wirksam?

Die Eintragung in das Vereinsregister bezüglich des Vorstands und seiner Vertretungsmacht hat nur feststellende Wirkung. Tatsächlicher Vorstand ist nicht, wer eingetragen ist, sondern wer wirksam bestellt ist.

Worum ging es?

Ein Teil der Mitglieder eines Vereins hatte eine Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Abberufung des Vorstands und Neuwahl“ einberufen. Parallel wurde eine Mitgliederversammlung durch den Vorstandsvorsitzenden abgehalten, auf der die Mitglieder ersterer Versammlung ausgeschlossen werden sollten.
Dieser Ausschlussbeschluss war jedoch mangels Wahrung der Frist nichtig. Anschließend klagte der (ehemalige) Vorstandsvorsitzende, vertreten durch einen Rechtsanwalt, im Namen des Vereins auf Feststellung der Nichtigkeit seines Abberufungsbeschlusses. Diesem Rechtsanwalt hatte der – neugewählte – Vorstand jedoch bereits vor Klageerhebung sein Mandat entzogen. Der (ehemalige) Vorstandsvorsitzende hatte schon vor Erteilung des Mandats Kenntnis vom Abberufungsbeschluss.

Wie hat der BGH entschieden?

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