Wann hat ein Verein einen Anspruch auf Zuschussgewährung?
Ob ein privatrechtlich organisierter Träger der öffentlich-rechtlichen (Sport-)Förderung eine Förderung rechtmäßig versagt hat, bemisst sich nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Trägers geübten Förderpraxis. Dem Gericht steht keine eigene sachliche Entscheidung über den Förderantrag zu (OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 14.03.2025, Az. 1 U 35/24).
Worum geht es?
Der Kläger ist ein Sportverein. Er betreibt unter anderem eine Fitnesssparte und beantragte mehrere Male eine Förderung von der Beklagten, einer gemeinnützigen Gesellschaft, die Sportvereine finanziell unterstützt. Der Kläger wollte Fördermittel für den Kauf von Fitnessgeräten in Höhe von 16.398,03 € erhalten.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil sie die Fitnesssparte des Klägers als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ansah, der nicht gefördert werden könne. Der Kläger stehe in direkter Konkurrenz zu privaten Fitnessstudios und verstoße damit gegen ihre Förderrichtlinie.
Der Kläger argumentierte jedoch, dass die Fitnesssparte keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstelle, da sie ausschließlich für Vereinsmitglieder zugänglich sei und dem gemeinnützigen Zweck des Vereins diene. Er behauptet, dass seine Fitnesssparte kein Wettbewerb zu kommerziellen Fitnessstudios sei und der Betrieb notwendig für den gemeinnützigen Zweck des Vereins sei.
Das Landgericht wies die Klage ab, da es die Auffassung der Beklagten unterstützte, dass die Fitnesssparte des Klägers als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen sei.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: FURKAN TELLIOGLU, Stock-Fotografie-ID: 1925398083
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