Wann haften Liquidatoren?

Amtsblatt
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Wann haften Liquidatoren?

Gemäß § 53 BGB haftet der Liquidator eines Vereins dessen Gläubigern, wenn er seine Pflicht verletzt. Zu seinen Pflichten gehört auch die Bekanntmachung der Liquidation in dem entsprechenden (Amts-)Blatt (OLG Brandenburg, Urteil v. 05.04.2023, Az. 7 U 130/22).

Worum geht es?

Die Beklagte ist Liquidatorin eines Pferdesportvereins. Der Verein wurde aufgelöst und folgend rechtskräftig festgestellt, dass weder verteilungsfähiges Vermögen noch Schulden bestehen. Erstinstanzlich wurde Klage erhoben, weil die Klägerin der Ansicht war, dass mehrere Verträge im Namen des Vereins mit ihr geschlossen wurden, die von dem Verein aber nicht erfüllt wurden.

Das Landgericht hat zur Verurteilung ausgeführt, dass sich ein Anspruch gegen die Beklagte ergebe, weil sie nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag gestellt habe. Zudem habe sie die Auflösung des Vereins entgegen der Pflicht aus § 50 BGB nicht bekannt gegeben und mithin den Gläubigern die Möglichkeit genommen, ihre Ansprüche vor Ablauf des Sperrjahres geltend zu machen.

Gegen diese Entscheidung legt die Beklagte Berufung ein.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bild: IMAGO / Steinach / 82250000

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