Wann gilt eine Gruppierung wie die „Hammerskins“ als verbotsfähiger Verein?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Wann gilt eine Gruppierung wie die „Hammerskins“ als verbotsfähiger Verein?

Fehlt einer als bundesweit verboten erklärten Vereinigung die erforderliche organisatorische Verfestigung und Koordination auf Bundesebene, ist ein Vereinsverbot durch das Bundesinnenministerium gemäß Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 VereinsG rechtswidrig (BVerwG, Urt. v. 19.12.2025, Az. 6 A 6.23).

Worum geht es?

Die „Hammerskins“ sind eine aus den USA stammende, neonazistische Bewegung, die sich in Deutschland seit den 1990er-Jahren über sogenannte „Chapter“ organisiert hat. Laut Verfassungsschutz existierten zum Zeitpunkt des Verbots etwa 130 Mitglieder in mehreren Bundesländern. Die Bundesinnenministerin hatte die Organisation im Jahr 2023 verboten und sich dabei auf die typischen Verbotsgründe gestützt: Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung, gegen den Gedanken der Völkerverständigung sowie auf strafgesetzwidrige Zwecke (§ 3 VereinsG).

Das Verbot umfasste ausdrücklich nicht nur einzelne regionale Chapter, sondern sollte eine bundesweit agierende Organisation namens „Hammerskins Deutschland“ treffen. Dies setzte jedoch voraus, dass eine solche überregionale Vereinsstruktur tatsächlich bestand. Die Kläger (Mitglieder und regionale Gruppierungen) bestritten vehement die Existenz einer solchen zentralen Organisation. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte nun über die Rechtmäßigkeit des ausgesprochenen Vereinsverbots gegen die „Hammerskins Deutschland“ zu entscheiden.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: Ridofranz, Stock-Fotografie-ID: 1223342144 

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