Wachdienst eines Fußballvereins braucht keine Bewachungserlaubnis
Für den Fall, dass ein Ordnungsdienst eines Stadionkonzerns nur kostendeckend arbeitet, ist keine Bewachungserlaubnis erforderlich, da es an einer Gewinnerzielungsabsicht mangelt.
Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, hatte in seinem Urteil vom 27.09.2016 (Az. 19 K 5500/15) über die Klage einer Tochtergesellschaft eines Betreibers eines Fußballstadions zu entscheiden. Die Haupttätigkeit der Tochtergesellschaft sind Personal- und Sachleistungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung und Verwaltung des Stadions. Dazu gehört auch ein Ordnerdienst, der bei Bundesligaspielen und sonstigen Veranstaltungen die Einlass- und Personenkontrollen vornimmt und für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Besucher im Stadion verantwortlich ist. Zudem unterhält die Klägerin eine Hundestaffel sowie ein sogenanntes „Sondereinsatzkommando“ zum Zweck des Einschreitens bei veranstaltungstypischen Eskalations-Situationen. Die beklagte Stadt bemängelte das Fehlen einer Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO und drohte die Untersagung der Ausübung des Bewachungsgewerbes an. Die Klägerin ist der Auffassung, eine solche sei nicht erforderlich, da sie nicht gewerblich im Sinne der Gewerbeordnung tätig sei. Etwaige Gewinne fielen nur beiläufig an und seien über den Gewinnabführungsvertrag an die Muttergesellschaft abzuführen. Die Beklagte erließ eine zwangsgeldbewehrte Untersagungsverfügung. Dagegen wendete sich die Klägerin.
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