Voraussetzungen zur Anerkennung als Umweltvereinigung

Umweltschutz/Naturschutz
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Voraussetzungen zur Anerkennung als Umweltvereinigung

Der Prüfungsmaßstab für die Frage, ob eine Vereinigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut allein die Satzung (Amtlicher Leitsatz: VG Halle, Urt. v. 29.09.2022, Az. 4 A 169/21 HAL). 

Worum geht es? 

Der Kläger ist ein seit dem Jahr 2001 eingetragener, unabhängiger und gemeinnütziger Verein, der sich insbesondere dem Schutz wildlebender und in Obhut des Menschen lebender Tiere widmet. Der Verein hat derzeit circa 150 Mitglieder und ist überregional tätig. Zu Zweck und Aufgaben des Vereins heißt es in § 2 der Satzung unter anderem: „Zweck des Vereins ist die Förderung des Tier- und Naturschutzes, insbesondere der Schutz der wildlebenden und in der Obhut des Menschen lebenden Tieren.“

Im Jahr 2018 beantragte der Verein beim Umweltbundesamt die Anerkennung als Umweltschutzvereinigung nach § 3 UmwRG. Den Antrag lehnte die Behörde nach Anhörung und mehreren Stellungnahmen im Jahr 2020 ab. 

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger erfülle die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 UmwRG nicht. So sei gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UmwRG erforderlich, dass nach der Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Ziele des Umweltschutzes gefördert würden. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Begriff des Tierschutzes vom Umweltschutz begrifflich zu trennen sei. Umweltschutz, hier Naturschutz, und Tierschutz hätten zwar Schnittmengen, jedoch würden sich aus den Fachgesetzen unterschiedliche Schutzziele ergeben. Die Vermeidung der Verletzung und des Leidens von Tieren sei jedoch nicht in jedem Fall auch relevant für den Umwelt- und Artenschutz. Die Grenze zwischen Tierschutz im Sinne des Tierschutzgesetzes auf der einen und Umweltschutz auf der anderen Seite verlaufe entlang des Artenschutzes. Tierschutz sei insoweit begrifflich dann Umweltschutz, wenn er sich auch auf die nachhaltige Sicherung der Lebensgrundlagen von Tieren erstrecke. Daneben könne der Schutz von Wildtieren Umweltschutzcharakter haben, wenn er in einer Weise verfolgt oder ausgeübt werde, bei der ein Beitrag zum Artenschutz geleistet werde.

Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren wandte sich der Verein mit einer Verpflichtungsklage an das Verwaltungsgericht Halle. 

Wie entschied das Gericht? 

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