Verfassungsrechtliche Treuepflicht nicht mit Betätigung bei Identitäre Bewegung e.V. vereinbar
Ein Oberleutnant der Reserve engagierte sich bei dem Verein Identitäre Bewegung. Seine Tätigkeiten bei der Organisation seien mit der verfassungsrechtlichen Treuepflicht eines Soldaten nicht vereinbar (BVerwG, Urt. v. 19.04.2024, Az. 2 WD 9.23).
Worum geht es?
Als Identitäre Bewegung bezeichnen sich mehrere aktionistische, völkisch orientierte Gruppierungen, die ihrem Selbstverständnis nach einen sogenannten “Ethnopluralismus“ vertreten. Sie gehen von einer geschlossenen, ethnisch homogenen “europäischen Kultur“ aus, deren “Identität“ vor allem von einer “Islamisierung“ bedroht sei.
Verfassungsschützer beschreiben die Vorstellungen der Identitären Bewegung als “Rassismus ohne Rassen“ und ordnen die Gruppen dem Rechtsextremismus zu. In Deutschland können die Identitären vom Bundesamt für Verfassungsschutz nachrichtendienstlich überwacht werden, weil die Positionen des Vereins nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien.
Im vorliegenden Fall ging es um einen ehemaligen Zeitsoldaten, der Oberleutnant der Reserve war. Er wirkte bei dem Aufbau einer Regionalgruppe der Identitären Bewegung in Bayern mit, war auf mehreren Demonstrationen sowie in einem Werbefilm zu sehen.
Wie entschied das Gericht?
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Bildnachweis: huettenhoelscher, Stock-Fotografie-ID: 876303502
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