Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos
Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten. Stehen Maßnahmen zur Verfügung, um die benannten Rechtsgüter gleich wirksam zu schützen, gehen sie als mildere Mittel vor.
Das BVerfG hatte in einem Beschluss vom 13.07.2018 (Az. 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14) über die Verfassungsbeschwerde dreier Vereine zu entscheiden, die auf Grundlage des Vereinsgesetzes (VereinsG) verboten wurden. Dem Verein Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e. V. (IHH) wird vorgehalten, durch die Weiterleitung von Spenden mittelbar eine terroristische Vereinigung unterstützt zu haben, weil er sich damit gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Dem Verein Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e. V. (HNG) wird vorgeworfen, er habe mit einer Vereinszeitschrift inhaftierte Rechtsextremisten in ihrer Haltung gegen Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland bestärkt, habe sich damit aktiv-kämpferisch gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet und laufe den Strafgesetzen zuwider. Dem Verein Hells Angels MC Charter Westend Frankfurt am Main wird vorgehalten, seine Mitglieder in der Begehung von Straftaten unterstützt zu haben.
…
Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.
Schon Mitglied? Hier einloggen:
Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.