Vereinszweck Cannabis-Anbau: Zulässig oder unzulässig?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Vereinszweck Cannabis-Anbau: Zulässig oder unzulässig?

Solange mit einem Verein – zumindest auch – Ziele verfolgt werden, die Grundlage einer gegenwärtigen Vereinstätigkeit darstellen können, spricht nichts dagegen, auch künftige Ziele in den Vereinszweck aufzunehmen (OLG München, Beschl. v. 04.10.2023, Az. 31 Wx 153/23 e).

Worum geht es?

Am 28.03.2023 meldeten die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder den Antragsteller beim Amtsgericht München, dem zuständigen Registergericht, zur Eintragung in das Vereinsregister an.

In der Präambel der Satzung wurde festgehalten, dass das Ziel des Antragstellers die Gründung und der Betrieb einer Anbaugemeinschaft von Cannabisnutzern sei. Diese soll ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren, sobald die gesetzliche Grundlage dafür vorhanden sei. Da der Anbau von THChaltigem Hanf bisher noch verboten ist, seien die vorrangigen Aufgaben des Vereins und der Mitglieder zunächst sich als Interessengemeinschaft für die Änderung der Drogengesetzgebung einzusetzen.

Unter anderem wurden in § 2 der Satzung die Ziele des Vereins derart ergänzt, dass der Verein sich für die Schaffung eines regulierten Cannabismarktes einsetze. Zum Zeitpunkt der Vereinsgründung sei der Anbau und die Weitergabe von Cannabis illegal, weshalb der Verein und die Mitglieder nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten arbeiten werden.

Mit Beschluss vom 03.05.2023 wies das Registergericht die Anmeldung zurück. Der in der Satzung enthaltene Vereinszweck sei nach der derzeitigen Gesetzeslage illegal. Der Verein sei nicht vorsorglich eintragbar. Dass im Vereinszweck auch legale Tätigkeiten, wie der Einsatz für die Legalisierung von Cannabis, enthalten seien, heile den Gesetzesverstoß nicht. Die Eintragung sei bereits dann zu versagen, wenn Teile der Satzung unzulässig seien.

Gegen die Zurückweisung seiner Anmeldung zum Vereinsregister wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: jetacomputer, Stock-Fotografie-ID: 1410996191

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