Vereinsverbot: Wer hat die Kompetenz über das Vereinsvermögen?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Vereinsverbot: Wer hat die Kompetenz über das Vereinsvermögen?

Stellt eine Vollzugsbehörde im Rahmen eines Vereinsverbots Vermögensgegenstände sicher, darf sie diese nicht endgültig dem Vereinsvermögen zuordnen, da diese Entscheidung ausschließlich der Verbotsbehörde obliegt (BVerwG, Urt. v. 25.03.2026, Az. 6 C 8.24).

Worum geht es?

Ausgangspunkt ist das Verbot einer Rockervereinigung durch das Innenministerium Baden-Württemberg als zuständige Verbotsbehörde. Im Zuge der Vollziehung dieses Vereinsverbots wurde durch das Regierungspräsidium Karlsruhe als Vollzugsbehörde ein Betrag in Höhe von 20.000 € aus der Wohnung eines mutmaßlichen Vereinsmitglieds sichergestellt.

Problematisch wurde jedoch die rechtliche Einordnung dieser Sicherstellung: Die Vollzugsbehörde behandelte das sichergestellte Bargeld nicht lediglich als vorläufig gesicherten Gegenstand, sondern nahm faktisch eine endgültige Zuordnung zum Vereinsvermögen vor. Damit wurde implizit entschieden, dass das Geld dem verbotenen Verein zuzurechnen sei.

Der Kläger, aus dessen Wohnung das Bargeld stammte, wandte sich gegen diese Maßnahme. Er bestritt insbesondere, dass es sich bei dem sichergestellten Geld um Vermögen des verbotenen Vereins handele.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: Uncleroo, Stock-Fotografie-ID: 536675540

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