Vereinsverbot als „präventiver Verfassungsschutz“
Ein Vereinsverbot gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 VereinsG kann als Instrument des „präventiven Verfassungsschutzes“ auch gegenüber zum Zweck der Verarbeitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen gegründeten Medienorganisationen erlassen werden (BVerwG, Beschl. v. 14.08.2024, Az. 6 VR 1.24).
Worum geht es?
Bereits im Juli 2024 hatte das Bundesinnenministerium das als rechtsextremistisch eingestufte Magazin „Compact“ verboten. Das BMI stützte das Verbot darauf, dass sich das Magazin mit seinen Publikationen gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, was nach Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 S. 1 VereinsG ein Vereinsverbot ermöglicht. Das Vereinsgesetz sei auf Compact anwendbar, auch wenn es sich um eine GmbH handele, da sich Compact gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. § 17 Nr. 1 VereinsG sieht die Anwendung des VereinsG auf eine GmbH für diesen Fall ausdrücklich vor.
Als Beleg für die Ablehnung der verfassungsmäßigen Ordnung legt das BMI anhand von zahlreichen Zitaten aus Compact-Beiträgen dar, dass das Magazin ein „völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept“ vertritt, indem zwischen in den Beiträgen anhaltend zwischen nur „Passdeutschen“ mit Migrationshintergrund und „Biodeutschen“ unterschieden werde. Compact stelle damit Menschen, die nicht dem rechtsextremistischen Bild „echter Deutscher“ entsprechend, als „Gefahr für die autochthone deutsche Bevölkerung“ dar. Damit nähre das Magazin die international verbreitete rechte Verschwörungserzählung eines „Großen Austausches“.
Dass das Verbot einer Medienpublikation nicht nur in die Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG eingreift, sondern auch in die Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und hierfür besondere Schranken geltend, behandelt das BMI unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: tupungato, Stock-Fotografie-ID: 1127085062
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