Vereinstätigkeit hat türkischen Staatsbürger wohl vor Abschiebung geschützt

Vereinstätigkeit hat türkischen Staatsbürger wohl vor Abschiebung geschützt
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Vereinstätigkeit hat türkischen Staatsbürger wohl vor Abschiebung geschützt

Das Verwaltungsgericht Bremen hat entschieden, dass einem Gülen-Anhänger der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist. Ausschlaggebend war hierbei unter anderem seine Vereinsmitgliedschaft in Deutschland (VG Bremen, Urteil v. 18.02.2022, Az. 2 K 1275/19).   

Was ist passiert?

Der türkische Staatsangehörige begehrte im Jahr 2019 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Feststellung eines Abschiebeverbots. Er hat angegeben, in der Türkei von staatlicher Seite bedroht zu werden, da er nachweisbar der Gülen-Bewegung nahestehe. Es bestehe das Risiko der politischen Verfolgung, wenn er zurück in die Türkei ausgeliefert werden würde.

Die Gülen-Bewegung ist eine islamische Gemeinschaft, die in der Türkei zunächst mehrere Schulen betrieb. In der Türkei soll es mehrere Millionen Anhänger geben, die dort teils einflussreiche Positionen bekleiden. Anfangs stand die Bewegung dem türkischen Präsidenten Erdogan nahe. Mittlerweile hat sich das Verhältnis zwischen Erdogan und der Gülen-Bewegung jedoch zunehmend verschlechtert, als Gülennnahe Staatsanwälte und Richter gegen Familienmitglieder von Erdogan ermittelt hatten.

Seit 2017 wird die Gülen-Bewegung von der türkischen Regierung als terroristische Vereinigung geführt. Das Deutsche Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Lagebericht 2021 festgestellt, dass Mitglieder der Gülen-Bewegung in der Türkei weiterhin systematisch verfolgt und gegebenenfalls ohne Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze verurteilt werden.

Die zuständige deutsche Behörde hat den türkischen Staatsbürger trotz dessen zur Ausreise aufgefordert. Anschließend hat der Betroffene Klage vor dem Verwaltungsgericht Bremen erhoben.

Wie entschied das Gericht?

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Foto: IMAGO / Rainer Unkel / 112504022

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