Verein als Gesellschafter einer eGbR?
Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, gilt die Regelung in § 707a Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend. Sie können daher nur dann Gesellschafter einer eGbR sein, wenn sie sich in das Vereinsregister eintragen lassen (KG Berlin, Urt. v. 20.02.2025, Az. 22 W 59/24).
Worum geht es?
Am 29.07.2024 meldete der Kläger die Errichtung einer eGbR an. Gesellschafter sollten neben seiner Person zwei nicht eingetragene Vereine sein. Beigefügt war der Anmeldung unter anderem eine Urkunde vom 28.03.2023 über die Gründung und die Satzung der Vereine.
Mit Schreiben vom 21.08.2024 wies das Registergericht darauf hin, dass ein Vollzug der Anmeldung nicht in Betracht komme, weil die Vereine nicht in das Vereinsregister eingetragen seien. Der Kläger wies darauf hin, dass sich bei verschiedenen Grundbuchämtern keine Probleme wegen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit im Gesellschaftsregister ergeben hätten. Der nicht eingetragene Verein sei uneingeschränkt rechtsfähig. Das sei auch dem Gesetzgeber klar gewesen, der ganz bewusst keine besonderen Regelungen für Register und Grundbucheintragungen getroffen habe.
Das Registergericht hielt auch in der Folge an seiner Auffassung fest, dass es einer Voreintragung der Vereine im Vereinsregister bedürfe.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: fizkes, Stock-Fotografie-ID: 1262414091
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