Verbraucherschutzverein setzt durch: Keine Werbung für Tabakwaren an Tankstelle
Eine Tankstelle darf nicht für Tabakerzeugnisse oder E-Zigaretten werben, wie es ein Fachhändler tut (OLG Stuttgart, Urt. v. 01.08.2024, Az. 2 UKl 2/24).
Worum geht es?
Eine Tankstelle warb mittels digitaler Bildschirme für Tabakwaren und E-Zigaretten. Konkret handelte es sich hierbei um einen hinter der Außenscheibe angebrachten Bildschirm, auf dem für zwei Zigarettenmarken geworben wurde. Diese Werbung war dabei außerhalb des Verkaufsraumes ungehindert sichtbar.
Hieran störte sich der Verbraucherschutzverein „Pro Rauchfrei“ und versuchte deshalb, einen Unterlassungsanspruch gemäß § 2 UKlaG in Verbindung mit § 20a S. 1 TabakerzG durchzusetzen. Nach dieser Norm ist Außenwerbung für Tabakwaren und verwandten Erzeugnissen verboten.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Denis Linine, Stock-Fotografie-ID: 1153476054
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