Unverzügliche Anfechtung von Beschlüssen einer Mitgliederversammlung
Aus der Treuepflicht eines Vereinsmitglieds ergibt sich, dass dieser die Unwirksamkeit von Beschlüssen einer Mitgliederversammlung schnell geltend machen muss. Ansonsten droht eine Verwirkung dieser Anfechtungsmöglichkeit.
Das AG Göttingen hat in seinem Urteil vom 30.4.2015 (Az. 27 C 69/14) klargestellt, dass ein Mitglied innerhalb von höchstens vier Monaten eine etwaige Unwirksamkeit von Beschlüssen geltend machen muss.
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