Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag: Erfüllung von Nachweispflichten

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag: Erfüllung von Nachweispflichten

Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG setzen voraus, dass die Tätigkeiten nebenberuflich bei einem begünstigten Arbeitgeber ausgeübt werden. Die Nachweise, dass die Voraussetzungen vorliegen, muss der Verein erbringen (LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. Urt. v. 13.07.2023, Az. L 3 BA 26/21).

Worum geht es?

Ein gemeinnütziger Verein hat als Satzungszweck die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere die Prävention gegen Gewalt und Missbrauch sowie der Gesundheitsförderung. Zur Verwirklichung dieses Zwecks bot er unter anderem Schulungs- und Trainingsmaßnahmen sowie Seminare an.

Dafür beschäftigte der Verein Mitarbeiter (sog. Honorarkräfte), die neben der Kursleitung auch Helfer- und Bürotätigkeiten übernahmen. Die Anzahl der durchzuführenden Honorarstunden werde wöchentlich zwischen dem Kläger und dem Honorarempfänger festgelegt. Darüber werde rückwirkend ein Stundennachweis erstellt, aus dem die Arbeitsleistung für den Zeitraum hervorgehe. Durch den Arbeitsvertrag werde aber kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrechts begründet.

Auf der Grundlage einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass im Prüfzeitraum mehrere Personen als Übungsleiter auf Honorarbasis eingesetzt und vom Verein versicherungsfrei belassen worden sind. Die versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Kräfte sei unzutreffend erfolgt, weshalb eine Rückforderung in Höhe von 2.600,00 € entstand. Zur Erfüllung der vertraglich festgelegten Aufgaben hätten die Honorarkräfte weder eigenes Kapital noch eigene Betriebsmittel eingesetzt; auch seien sie nicht berechtigt gewesen, Konzepte und Betriebsmittel des Verein in eine eigene unabhängige selbstständige Tätigkeit zu übernehmen. Typische Merkmale unternehmerischen Handels seien daher nicht zu erkennen.

Der Verein entgegnet, die Honorarkräfte hätten selbst entscheiden können, ob und wenn ja, welche der Kurseinheiten sie übernehmen wollten. Sie hätten frei über den Zeitrahmen der Erbringung der Tätigkeit bestimmen können. Er habe die Leistungen bei selbstständigen Honorarkräften als „Subunternehmen“ mit eigenem unternehmerischen Risiko eingekauft.

Das Sozialgericht gab dem Verein Recht, weshalb das Finanzamt Berufung bei dem Landessozialgericht einlegte.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: matimix, Stock-Fotografie-ID: 1427997637

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