Übungsleiter eines Sportvereins haftet nicht für Körperverletzung bei Zuwiderhandlung eines minderjährigen Spielers

Geschrieben von: Schomerus

Übungsleiter eines Sportvereins haftet nicht für Körperverletzung bei Zuwiderhandlung eines minderjährigen Spielers

Ein Übungsleiter, der ein Jugendfußballturnier organisiert, haftet nicht für eine Körperverletzung, die ein Kind dadurch erleidet, dass ein ungesichertes Tor umfällt und das Kind verletzt.

Im Beschluss des OLG Hamm vom 12.01.2016 (Az. 3 RVs 91/15) ging es um die Strafbarkeit des angeklagten ehrenamtlichen Übungsleiters eines Sportvereins wegen fahrlässiger Körperverletzung. Dieser gehörte als Jugendobmann mit anderen Personen zum Organisationsteam eines Fußballturniers der D-Jugend. Während dieses Turniers hatte er mit anderen Zeugen große Fußballtore in eine Halle gebracht und in den Bodenhülsen befestigt. In dieser Halle sollte das Turnier auch stattfinden. Als langjähriger Ballsportler war ihm klar, dass während des Spielbetriebs Tore bei entsprechend starken Schüssen umfallen können und deshalb gesichert werden müssen. In einer kleineren Halle standen ebenfalls Tore, die aber ungesichert waren. Über diese machte der Angeklagte sich jedoch keine Gedanken. Es hätte ihm aber klar sein müssen, dass die fußballbegeisterten Kinder während der Aufwärmphase in der kleinen Halle die leicht beweglichen Tore zu einem Trainingsspiel nutzen würden und so die Gefahr des Umfallens bestand. Während eines Trainingsspiels in dieser Halle, an der auch der 11jährige Geschädigte als Torhüter teilnahm, kam es zu einem Lattentreffer, wodurch das unbefestigte Tor nach vorne kippte und den Kopf des Geschädigten zwischen Torlatte und Fußboden einklemmte. Der Geschädigte verletzte sich dabei schwer. Die kleine Strafkammer des Landgerichts (Berufungsgericht) verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen.

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