Überlassung von Sportanlagen umsatzsteuerpflichtig?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Überlassung von Sportanlagen umsatzsteuerpflichtig?

Die Vermietung von Sportanlagen ist nur dann ausnahmsweise gemäß § 4 Nr. 12 S. 1a UstG steuerfrei, wenn neben der bloßen Überlassung der Sportanlage und gegebenenfalls von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden (BFH, Beschl. v. 31.8.2023, Az. XI B 89/22).

Worum geht es?

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betreibt eine Golfanlage, die sie einem Golfclub zur Nutzung überlässt. Die Klägerin sieht in der Verpachtung der Anlage an den Verein eine teilweise umsatzsteuerfreie Leistung. Laut Vertrag darf der Verein die Anlage gegen Entgelt nutzen, wobei die Klägerin die Unterhaltung der Anlage und die damit verbundenen Pflichten übernimmt.

Das Finanzamt widersprach dieser Auffassung nach einer Außenprüfung und erklärte, dass es sich um eine einheitliche steuerpflichtige Leistung handle, da die Klägerin nicht nur passiv das Grundstück zur Verfügung stelle, sondern aktiv die Anlage betreibe. Die Klägerin argumentierte, dass ihre Leistungen größtenteils steuerfreie Grundstücksvermietungen seien.

Das Finanzgericht Hessen wies die Klage ab und stützte sich dabei auf den Gesellschaftszweck der Klägerin und die tatsächliche Ausführung des Nutzungsvertrags. Es urteilte, dass die Überlassung der Golfanlage an den Verein eine steuerpflichtige Leistung darstellt, da die Klägerin nicht nur ein Grundstück passiv zur Verfügung gestellt, sondern aktiv die Golfanlage betrieben hat. Schließlich unterhielt sie die Anlage und erfüllte die damit verbundenen Pflichten. Ferner wurde festgestellt, dass die Klägerin die meisten für den Betrieb der Anlage zuständigen Mitarbeiter beschäftigt, was weiter gegen eine bloße Vermietungsleistung spricht.

Gegen das vom Finanzgericht Hessen ergangene Urteil legte die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: supapornjarpimai, Canva-Fotografie

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