SV Wilhelmshaven: Kein Schadensersatz nach Zwangsabstieg

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

SV Wilhelmshaven: Kein Schadensersatz nach Zwangsabstieg

Der SV Wil­helms­ha­ven er­hält wegen sei­nes im De­zem­ber 2013 – zu Un­recht – ver­füg­ten Zwangs­ab­stiegs aus der Re­gio­nal­li­ga Nord kei­nen Scha­dens­er­satz (BGH, Beschl. v. 10.12.2024, Az. II ZR 39/24).

Worum geht es?

Der Norddeutsche Fußballverband hatte im Dezember 2013 beschlossen, die erste Herrenmannschaft des SV Wilhelmshaven nach der Saison 2013/2014 zwangsweise absteigen zu lassen. Dem Beschluss lag eine Aufforderung der FIFA Disziplinarkommission zugrunde. Mit dem Zwangsabstieg sollte sanktioniert werden, dass der SV Wilhelmshaven eine von der FIFA Dispute Resolution Chamber im Dezember 2008 nach dem FIFA Entschädigungsreglement festgesetzte Ausbildungsentschädigung für den übernommenen argentinische Spieler Sergio Sagarzazu nicht gezahlt hatte.

Der BGH hatte den Zwangsabstiegsbeschluss in einem früheren Verfahren im Jahr 2016 für unwirksam erklärt (BGH, Urt. v. 20.09.2016, Az. II ZR 25/15), da die Satzung des Verbands keine Grundlage für eine solche Sanktion bot. Der Fußballverein versuchte in der Folge, mit einer Schadensersatzklage im Wege der Naturalrestitution, die Wiederzulassung seiner Mannschaft zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord zur nächsten Spielzeit zu erreichen. 

Nachdem ihm dies nicht gelungen war, klagte er auf Schadensersatz in Geld. Der Verein hatte mit einer Teilklage Anspruch auf 750.000 Euro erhoben. Das LG wies die Klage ab, da der Verein nicht beweisen konnte, dass der Zwangsabstieg die geltend gemachten Vermögensschäden verursacht habe. Das OLG Bremen bestätigte dies: Die erste Herrenmannschaft des SV Wilhelmshaven habe am Ende der Saison 2013/2014 auf dem 16. Tabellenplatz gestanden und wäre daher auch aus sportlichen Gründen abgestiegen. Ein Leistungsabfall der Mannschaft nach Bekanntgabe des Abstiegsbeschlusses sei nicht erkennbar gewesen. Die Revision ließ das OLG nicht zu.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: Jetlinerimages, Stock-Fotografie-ID: 490723390 

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