Streit um gendersensible Sprache bei der Audi AG
Ein Leitfaden zur Benutzung gendersensibler Sprache führte zu einem Rechtsstreit zwischen der Audi AG und einem Mitarbeiter des Mutterkonzerns (LG Ingolstadt, Urt. v. 29.07.2022, Az. 83 O 1394/21).
Worum geht es?
Die Audi AG führte zur Durchsetzung der „Diversity & Inclusion Unternehmensrichtlinie“ einen Leitfaden für gendersensible Sprache mit Titel „Vorsprung beginnt im Kopf“ ein, der seit dem 1.03.2022 Gültigkeit beansprucht.
Der Leitfaden führt unter „Zielsetzung“ folgendes aus: „Als internationales Unternehmen mit rund 87.000 Mitarbeitenden und weltweit jährlich 1,7 Millionen Kund_innen hat Audi mit seinen Wertevorstellungen eine besondere Vorbildfunktion in den großen sozialen Debatten unserer Zeit. Dabei spielen Inclusion, Chancengleichheit und Gendergerechtigkeit eine besonders wichtige Rolle. Dafür gibt es auch einen gesetzlichen Rahmen: Die Audi-AG ist durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verpflichtet, Diskriminierung zu vermeiden und sich aktiv für Chancengleichheit einzusetzen. Ein Aspekt von Inclusion ist die Sprache als wichtigstes Kommunikationsmittel. Sprache kann Menschen explizit ausschließen, sie bildet soziale und gesellschaftliche Strukturen ab, sie vermittelt Rollenbilder sowie Wertevorstellungen und prägt damit unsere Wahrnehmung. Deswegen hat sich Audi dazu entschlossen, intern wie extern eine gendersensible Schreibweise zu verwenden.“
Der Mitarbeiter von VW, der jedoch regelmäßig mit Audi Mitarbeitern zusammenarbeitet, sieht sich durch die Anwendung der gendersensiblen Sprache in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und begehrt, dass ihm gegenüber seitens des Unternehmens keine gendergerechte Sprache angewandt wird.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Verwendung des Gender-Gaps und die damit einhergehende Weglassung männlicher Beugungsendungen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität verletze. Die Verwendung des Gender-Gaps rufe bei vielen Menschen die Vorstellung einer vorwiegend oder sogar ausschließlich weiblichen Personengruppe hervor. Es ergäben sich Wortverstümmelungen, die eine latent beleidigende Wirkung entfalten könnten, so der Kläger.
Wie entschied das Gericht?
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