Sammlungsverbot: Was gemeinnützige Vereine beachten sollten

Sammlungsverbot
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Sammlungsverbot: Was gemeinnützige Vereine beachten sollten

Gemeinnützige Vereine sollen ihre finanziellen Mittel zur Förderung ihres satzungsmäßigen Zwecks einsetzen, § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies betrifft insbesondere Einnahmen durch Spendensammlungen. Machen sie dies nicht, kann die Behörde ein Sammlungsverbot verfügen. Ein Verein aus Trier, welcher sich dem Tier- und Naturschutz widmet, hat dies nun zu spüren bekommen.

Was ist passiert?

Der betroffene Verein hatte über mehrere Jahre Rücklagen in Höhe von 10 Mio. EUR gebildet. Diese Einnahmen wurden durch Spenden und Förderbeträge erzielt, zu denen der Verein im Internet aufgerufen hatte. Statt den Betrag zweckentsprechend einzusetzen, hat der Verein das gesammelte Geld anderweitig investiert oder gespart.

Behördliches Sammlungsverbot

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