Rücktritt vom Vorstandsamt nur schriftlich möglich
Da der Anmeldung eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen ist, ist auch im Falle der mündlich erklärten Amtsniederlegung der Registeranmeldung ein schriftlicher Nachweis beizufügen.
Das OLG Frankfurt a.M. hat in seinem Urteil vom 19.3.2015 (Az. 20 W 327/14) entschieden, dass auch bei einer mündlichen Amtsniederlegung dem Vereinsregister ein schriftlicher Nachweis über den Rücktritt vorzulegen ist.
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