Rückforderung von Überbrückungshilfe bei Fortuna Düsseldorf gekippt

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Rückforderung von Überbrückungshilfe bei Fortuna Düsseldorf gekippt

Der Profifußballverein ist nicht verpflichtet dem Land NRW die Rückzahlung der gewährten Corona-Hilfe zu leisten (VG Düsseldorf, Urt. v. 15.04.2025, Az. 16 K 937/22).

Worum geht es?


Der Kläger ist ein Profifußballverein, dessen erste Mannschaft zum Ende der Saison 2019/2020 aus der 1. in die 2. Fußball-Bundesliga abgestiegen ist. Im Rahmen des Bundesprogramms zur Überbrückungshilfe (ÜBH III), das pandemiebedingt zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz kleiner und mittlerer Unternehmen eingeführt wurde, beantragte der Kläger eine Förderung in Höhe von rund 1,9 Mio. Euro beim beklagten Land NRW.


Das beklagte Land gewährte daraufhin im Dezember 2021 eine Förderung in Höhe von rund 1,7 Euro und lehnte den darüber hinausgehenden Teil ab. Der Kläger erhob daraufhin Klage gegen die Teilbewilligung.


Später stellte die Bezirksregierung fest, dass der Kläger in seiner ursprünglichen betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) keine Informationen über den sportlich bedingten Abstieg angegeben hatte. Die Behörde vermutete daher, dass der Umsatzrückgang nicht ausschließlich pandemiebedingt, sondern maßgeblich durch den Abstieg verursacht worden sei. Daraufhin nahm die Bezirksregierung die zuvor bewilligte Förderung vollständig zurück und forderte die Rückzahlung.


Aus Sicht des Klägers war der Rückgang der Einnahmen gleichwohl pandemiebedingt verursacht, wie etwa durch erheblichen Einschränkungen im Spielbetrieb (z. B. „Geisterspiele“). Weiter argumentierte der Kläger, dass ein berechtigtes Vertrauen auf die ursprüngliche Bewilligung bestand und die Verwaltungspraxis des Landes nicht einheitlich und somit rechtsstaatlich problematisch sei. Zudem wurde geltend gemacht, dass auch die EU-rechtlichen Grundlagen (insb. „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) keine ausschließliche Ursache fordern.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: Corinna71, Stock-Fotografie-ID: 1258035689

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