Persönliche Haftung eines Gründungsmitglieds für Sozialversicherungsbeiträge

Geschrieben von: Schomerus

Persönliche Haftung eines Gründungsmitglieds für Sozialversicherungsbeiträge

Ein Gründungsmitglied eines nicht eingetragenen Vereins haftet persönlich für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte in seinem Urteil vom 11.3.2016 (Az. L 1 KR 377/14) über die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge eines nicht rechtsfähigen Vereins zu entscheiden. Das Gericht nahm ein Gründungsmitglied (Kläger) in die persönliche Haftung.

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