OLG Hamm konkretisiert Vorgaben für die Abhaltung virtueller Mitgliederversammlungen

Virtuelle Mitgliederversammlungen für Vereine
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

OLG Hamm konkretisiert Vorgaben für die Abhaltung virtueller Mitgliederversammlungen

Möchte ein Verein virtuelle Mitgliedersammlungen abhalten, bedarf es hierfür einer Regelung in der Vereinssatzung. Das OLG Hamm hat die Voraussetzungen für eine solche Satzungsregelung näher konkretisiert (OLG Hamm, Beschluss v. 4.08.2022, Az. 27 W 58/22).

Worum geht es?

In der Covid-19-Pandemie konnten Vereine auch ohne Satzungsregelung virtuelle Mitgliederversammlungen abhalten. Mittlerweile ist diese „Not-Regelung“ außer Kraft getreten. Seitdem müssen Vereine in der Satzung eine Regelung aufnehmen, in der die Möglichkeit einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung festgeschrieben ist. Alternativ kann eine virtuelle Mitgliederversammlung auch ohne Satzungsregelung durchgeführt werden, wenn alle Vereinsmitglieder hierzu ihre schriftliche Zustimmung erteilen, § 32 Abs. 2 BGB.

Vorgaben des OLG Hamm

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