Nachrangiges „Ein-Platz-Prinzip“ bei Möglichkeit einer milderen Satzungsregelung
Das Interesse eines Monopolverbandes, für eine Sportart nur einen Fachverband zuzulassen („Ein-Platz-Prinzip“) hat jedenfalls dann zurückzutreten, wenn der verfolgte Zweck durch ein milderes Mittel erreicht werden könnte.
Das OLG Dresden hatte sich in seiner Entscheidung vom 19.8.2015 mit dem sogenannten „Ein-Platz-Prinzip“ zu befassen. Dieses Prinzip gehört zu den Grundprinzipien der gesamten Sportorganisation. Es besagt, dass jeder internationale oder nationale Sport(fach-)verband pro Land/Region nur jeweils einen Landes- oder Regional(fach)verband aufnimmt. Man bezeichnet dies auch als „monopolistische Struktur der Sportverbände“. Von diesem Grundsatz macht das OLG eine Ausnahme.
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