“Klimaneutral“: Welche Anforderungen an diese Bezeichnung?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

“Klimaneutral“: Welche Anforderungen an diese Bezeichnung?

Eine Werbung mit dem Zusatz “klimaneutral“ ist irreführend, wenn nicht bereits in der Werbung selbst erläutert ist, wie dies gemeint ist (BGH, Urt. v. 27.06.2024, Az. I ZR 98/23).

Worum geht es?

Viele Verbraucher legen Wert auf Nachhaltigkeit, weshalb viele Unternehmen ihre Produkte oder gleich das ganze Unternehmen mit dem Zusatz “klimaneutral“ schmücken. Dabei bleibt nicht selten unklar, was klimaneutral konkret meint. So könnte es sich um CO₂-Neutralität handeln, um eigene Einsparungen oder lediglich um eine Kompensation durch Zertifikatehandel. 

So handhabte es bisher auch der Süßwaren- und Lakritzhersteller Katjes. Das Unternehmen warb 2021 in einem Lebensmittel-Fachblatt mit der Bezeichnung der Klimaneutralität. In der Werbung hieß es: „Seit 2021 produziert Katjes alle Produkte klimaneutral“. Auf der abgebildeten Fruchtgummi-Packung war das Logo “klimaneutral“ zu sehen, außerdem die URL der Webseite des Partnerunternehmens ClimatePartner. 

Der Verein Wettbewerbszentrale hielt solche Werbung für irreführend.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: Sakorn Sukkasemsakorn, Stock-Fotografie-ID: 1388420740

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