Keine Notvorstandsbestellung für einen Verein

Geschrieben von: Schomerus

Keine Notvorstandsbestellung für einen Verein

Tritt ein Mitglied des Vorstandes aus einem Bundesverband aus, wodurch automatisch auch die Mitgliedschaft in dem dazugehörigen Landesverband erlischt, folgt daraus nicht, dass diese nicht mehr als Vorstandsmitglieder des Landesverbandes agieren können.

Das OLG Düsseldorf hatte in seinem Beschluss vom 27.10.2015 (Az. I-3 Wx 99/15) über das Erfordernis der Bestellung eines Notvorstandes durch das Registergericht zu entscheiden. Im zugrunde liegenden Sachverhalt stritt ein Bundesverband mit dem zugehörigen Landesverband. Laut Satzung des Bundesverbandes hat die Aufnahme eines Mitglieds im Landesverband auch die Aufnahme als Mitglied in den Bundesverband als sogenannte „Doppelmitgliedschaft“ zur Folge. Der Landesverband änderte seine Satzung dahingehend, dass eine Aufnahme in den Landesverband gerade keine Aufnahme in den Bundesverband zur Folge hat, wenn dagegen durch das jeweilige Mitglied widersprochen wird. Die Vorstandsmitglieder des Landesverbandes traten aus dem Bundesverband aus. Letzteres beantragte daraufhin, dem Landesverband einen Notvorstand zu bestellen. Das Amtsgericht lehnte dies ab.

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