Keine Eintragung einer betrieblichen Unterstützungskasse in das Vereinsregister
Bei einer betrieblichen Unterstützungskasse dominiert die wirtschaftliche Betätigung. Eine Eintragung in das Vereinsregister ist daher nicht möglich.
Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 16.09.2016 (Az. 22 W 65/14) entschieden, dass ein Verein, der als Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs.4 BetrAVG tätig werden soll, kein ideeller Verein ist.
Im zu Grunde liegenden Sachverhalt meldeten die Vorstandsmitglieder den genannten Verein beim Amtsgericht Charlottenburg zur Eintragung ins Vereinsregister an. Nach § 2 Abs.1 der Gründungssatzung ist der Verein eine soziale Einrichtung von Trägerunternehmern, die beabsichtigen, ihre betrieblichen Altersvorsorgemaßnahmen über eine Unterstützungskasse durchzuführen. Satzungsmäßiger Zweck des Vereins ist es, den Mitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen laufend oder einmalig freiwillige Versorgungsleistungen zu gewähren. Die Mittel des Vereins bestehen aus freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder, Rückflüssen aus Zuwendungen der Mitglieder und sonstigen Erträgen des Vereinsvermögens. Das Amtsgericht lehnte eine Eintragung ab. Dagegen wendete sich der Verein mittels einer Beschwerde.
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