Karnevals-Verein hat keinen Anspruch auf Corona-Novemberhilfe
Ein Antrag auf Bewilligung einer Corona-Novemberhilfe für ein Unternehmen, das wirtschaftlich am Markt tätig ist, ist nur zu bewilligen, wenn es mindestens einen Beschäftigten hat (VG Düsseldorf, Urt. v. 06.01.2025, Az. 9 K 8620/23).
Worum geht es?
Der Kläger ist ein Karneval-Verein, welcher die Gewährung der sogenannten Novemberhilfe begehrt. Hierbei handelt es sich um eine Zuwendung, welche im Rahmen der coronabedingten Betriebsschließungen erfolgte. In seinem Antrag gab er an, als sonstiges Unternehmen in der Branche Theater- und Konzertveranstaltungen als Mischbetrieb tätig zu sein. Die Beklagte gewährte eine Abschlagszahlung in Höhe von 10.443,96 Euro.
Im Rahmen des Antragsverfahrens bat die Beklagte den Kläger zwecks Überprüfung der Antragsvoraussetzungen, um die Zusendung der relevanten Unterlagen. So bat sie um entsprechende Nachweise, ob zum Stichtag Mitarbeiter beschäftigt gewesen seien. Sollten Mitarbeiter nicht beschäftigt gewesen sein, werde um eine Überlassung eines Nachweises zum Haupterwerb gebeten. Der prüfende Dritte übersandte die Gewerbeanmeldung sowie die Körperschafts- und Gewerbesteuerbescheide für die maßgeblichen Jahre und erklärte, dass es sich um einen Verein handele und deshalb keine Einkommensteuerbescheide vorlägen.
In der Folge lehnte die Beklagte die Bewilligung von Novemberhilfe ab und forderte die Abschlagszahlung zurück. Die Voraussetzungen für die Gewährung lägen nicht vor. Im Sinne der einschlägigen Richtlinie gelte jedes Unternehmen als rechtlich selbstständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig sei und zumindest einen Beschäftigten habe, inklusive öffentlicher Unternehmen. Dabei gelte als Beschäftigter, wer zum Stichtag bei dem Antragsteller beschäftigt sei. Ehrenamtliche würden nicht berücksichtigt.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Olga Bereslavskaya, Stock-Fotografie-ID: 1467695202
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