Hausverbot wegen vereinsschädigendem Verhalten unzulässig
Mitgliedern eines Tierschutzvereins, die sich über die Zustände in dem vom Verein geführten Tierheim beschweren und sowohl den Tierschutzbund als auch die Ordnungsbehörde informieren, darf kein Hausverbot für das Tierheim wegen vereinsschädigendem Verhalten erteilt werden.
Das LG Köln hatte sich in seinem Urteil vom 03.12.2018 (Az. 4 O 457/16) über die Zulässigkeit eines Hausverbots zu beschäftigen, welches ein Verein gegenüber einem Mitglied erteilt hat. Das klagende Vereinsmitglied ist seit ca. 2010 Mitglied im beklagten Tierschutzverein und führte vormals auch Hunde des Tierheims aus. Nachdem sich das Mitglied zunächst mehrfach beim Vorstand des Vereins über den Zustand des Tierheims beschwert hatte, wendete sie sich im Mai 2016 schriftlich an den Bürgermeister, an den Tierschutzbund, an das Finanzamt und die Berufsgenossenschaft.
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