Handelsregistereintragung für einen eingetragenen Verein erforderlich?

Geschrieben von: Schomerus

Handelsregistereintragung für einen eingetragenen Verein erforderlich?

Das Fitnessstudio eines Sportvereins kann im Rahmen des Nebenzweckprivilegs unschädlich für die Rechtsfähigkeit sein. Falls dieses Privileg nicht greift, kann die Eintragung ins Handelsregister erforderlich sein, falls das Registergericht entsprechende Feststellungen macht.

Das OLG Köln hatte in seinem Urteil vom 24.05.2016 (Az. 2 Wx 78/16) über die Anregung zur Löschung eines eingetragenen Vereins zu entscheiden. Die Anregung erfolgte durch den Betreiber eines konkurrierenden Fitnessstudios. Bei dem beteiligten Verein handelt es sich um einen Spartenverein mit ca. 9.400 Mitgliedern und Abteilungen in mehreren Sportbereichen (u.a. Fitness). Der konkurrierende Fitnessstudiobetreiber war der Ansicht, dass der Verein mit seiner Fitnessabteilung ein Angebot an den freien Markt richte, das nach Art und Weise, Ausrichtung und Intention nicht nur geeignet sei, sondern gerade das Ziel habe, gegenüber kommerziellen Anbietern von Fitness- und Freizeiteinlagen in Konkurrenz zu treten. Das Registergericht lehnte die Löschungsanregung ab, woraufhin der Betreiber des Fitnessstudios verlangte, den Geschäftsbetrieb des Vereinsfitnessstudios in das Handelsregister einzutragen. Das Registergericht forderte den Verein daraufhin nach Einholung eines IHK-Gutachtens unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, diese Eintragung vorzunehmen. Gegen diesen Beschluss legte der Verein Beschwerde ein.

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