Haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeiten
Am 27.09.2024 hat der Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der haftungsrechtlichen Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeiten in den Bundestag eingebracht (BR-Drucks. 314/24).
Worum geht es?
Das bürgerschaftliche Engagement ist ein unverzichtbarer Bestandteil einer vielfältigen Gesellschaft. Es trägt wesentlich zum Zusammenhalt und zur Solidarität der Bürger bei und stärkt das demokratische Gemeinweisen. Dementsprechend kommt ihm eine grundlegende Bedeutung für die gesamte Gesellschaft zu.
Regelmäßig wird die potenzielle Haftung von ehrenamtlich tätigen Organ- und Vereinsmitgliedern, insbesondere Vorstandsämtern, als Hindernis für die Übernahme einer entsprechenden Tätigkeit im Ehrenamt angeführt. Damit sich die Bürger weiterhin ehrenamtlich engagieren, sind gute Rahmenbedingungen notwendig.
Gemäß § 31a und § 31b BGB ist die Haftung von Personen, die diese Positionen erfüllen, gegenüber dem Verein zwar auf Vorsatz und Fahrlässigkeit beschränkt; dies greift jedoch nur dann, wenn die Vergütung für die Tätigkeit der Organmitglieder oder Vereinsmitglieder 840 Euro jährlich nicht übersteigt. Dieser Betrag entspricht grundsätzlich der sogenannten Ehrenamtspauschale aus § 3 Nr. 26a EStG. Allerdings wird er regelmäßig als deutlich zu niedrig erachtet, um die tatsächlichen oder vermeintlichen Risiken und Verantwortungen eines Ehrenamtes angemessen abzudecken.
…
Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.
Schon Mitglied? Hier einloggen:
Bildnachweis: SolStock, Stock-Fotografie-ID: 1408430587
Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.