Haftung von ehrenamtlich tätigen Organmitgliedern eines Vereins
Die Haftung von ehrenamtlich tätigen Organmitgliedern eines Vereins kann in zulässiger Weise auf Vorsatz beschränkt werden.
Das OLG Nürnberg hat in seinem Beschluss vom 13.11.2015 (Az. 12 W 1845/15) klargestellt, dass die §§ 31a, 31b BGB einer Satzungsbestimmung eines Vereins nicht entgegenstehen, mit der die Haftung eines ehrenamtlich tätigen Organmitglieds bzw. Vereinsmitglieds dem Verein gegenüber auf vorsätzliches Handeln beschränkt wird.
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