Gewerbe bei einem Idealverein
Auch ein Idealverein kann im ordnungsrechtlichen Sinne ein Gewerbe ausüben und damit Adressat einer Gewerbeuntersagung sein.
Das VG Ansbach hatte in seinem Urteil vom 12.06.2018 (Az. 4 K 18.812 und 4 K 18.813) über die Rechtmäßigkeit der Androhung von Zwangsgeld zur Durchsetzung einer Gewerbeuntersagung zu entscheiden. Im zugrundeliegenden Sachverhalt meldete der Kläger für die Betriebsstätte in der X-Straße eines Vereins ein Gewerbe zur Abgabe alkoholfreier Getränke an. Ein Jahr später meldete er mit den selbständigen Tätigkeiten „Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten, Vermittlung von Handyverträgen, Handel und Vertrieb von Telekommunikationsgeräten und -zubehör, Fuhrparkmanagement“ ein Gewerbe an. Die Behörde erteilte daraufhin dem Kläger zunächst die Erlaubnis, Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen, deren Bauart von der physikalisch-technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sechs Jahre später wurde dem Kläger die Ausübung des angemeldeten Gewerbebetriebs sowie jegliche anderweitige selbständige Tätigkeit im Bereich des stehenden Gewerbes und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbebetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt. Zugleich wurde die Erlaubnis für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten widerrufen. Für den Verstoß gegen die Gewerbeuntersagung wurde außerdem ein Zwangsgeld iHv 1.000 Euro angedroht.
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