Geschlechtsneutrale Ansprache erforderlich
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Anbieter von Onlineshops auf ihren Webseiten eine geschlechtsneutrale Ansprache einhalten müssen (OLG Karlsruhe v. 14.12.2021, Az. 24 U 19/21). Auch Vereine sollten hier Sensibilität wahren.
Was ist passiert?
Eine Person hatte auf einer Online-Webseite eine Bestellung unter ihrem Namen aufgegeben. Der Online-Anbieter forderte die Person in der Bestellmaske dazu auf, eine Geschlechteranrede auszuwählen, bei der zwischen der Anrede „Frau“ und „Herr“ ausgewählt werden konnte. Eine dritte Auswahl, wie „neutral“ oder „divers“, gab es zu dem Zeitpunkt noch nicht.
Die klagende Person lebt nach ihren Personenstandsdaten ohne eines spezifischen Geschlechts. In ihren Dokumenten ist unter der Rubrik Geschlecht „keine Angabe“ eingetragen. Sie fühlt sich daher durch die Ausgestaltung der Onlineplattform in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und erhebt Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gegen das Unternehmen. Unter anderem fordert sie die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.000 EUR.
Wie begründete das Gericht seine Entscheidung?
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