Gemeinsame Fahrzeugpflege als Zweck eines Idealvereins – Abgrenzung zum „Garagenverein“

Gemeinsame Fahrzeugpflege als Zweck eines Idealvereins
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Gemeinsame Fahrzeugpflege als Zweck eines Idealvereins – Abgrenzung zum „Garagenverein“

Das gemeinsame Pflegen, Instandhalten, Restaurieren und Ausfahren von Fahrzeugen in gegenseitigem, freundschaftlichem Austausch von Erfahrungen und Fertigkeiten an einem gemeinsam gehaltenen Ort ist nicht als Gegenstand eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, sondern eines Idealvereins zu werten.

Worum ging es in dem gerichtlichen Verfahren?

In dem Verfahren ging es um einen Verein, dessen Satzungszweck die „gemeinsame Pflege, Instandhaltung und Restauration von Fahrzeugen aller Art und der dafür notwendigen Räumlichkeiten“ war. Aus Anlass der Vereinsgründung beabsichtigte der Verein, ein Grundstück zu erwerben. Das Amtsgericht nahm die vom Verein begehrte Eintragung in das Vereinsregister nicht vor, da der Verein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet sei. Es sei ein sog. „Garagenverein“ gegeben, deren Zweck die Erhaltung, Nutzung und Verwaltung von Garagen und dazugehörigen Gemeinschaftsanlagen sei. Der Verein legte Beschwerde ein.

Wie entschied das OLG Baden-Württemberg?

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