Gemeinnützigkeit von Betriebskindergärten

Kindergarten
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Gemeinnützigkeit von Betriebskindergärten

Eine Kinderbetreuungseinrichtung, die vorrangig Kinder von Betriebsangestellten aufnimmt, ist nicht gemeinnützig tätig (BFH, Urt. v. 1.02.2022, Az. V R 1/20).

Worum geht es?

Eine Kinderbetreuungseinrichtung (Kita) schloss mit mehreren Unternehmen Verträge über die Errichtung und den Betrieb von Betreuungseinrichtungen für Kinder der Unternehmensmitarbeiter ab. Die Kita nahm sodann vorrangig die Kinder von Mitarbeitern der Unternehmen auf und nur nachrangig die Kinder von Personen, die nicht bei den Unternehmen beschäftigt waren. Diese erhielten nur dann einen Kita-Platz, wenn Kapazitäten frei waren und Plätze unbelegt geblieben sind.

Die Kita stritt sodann mit dem Finanzamt über die Befreiung von der Körperschaftssteuer gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Hiernach greift die Steuerbegünstigung ein, wenn der Betrieb ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Das Finanzamt versagte der Kita die Befreiung von der Körperschaftssteuer aufgrund der bevorzugten Aufnahme von Kindern von Betriebsangestellten. Die Kita lies diese Entscheidung anschließend von den Finanzgerichten überprüfen.

Wie entschied das Gericht?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar