Gemeinnützigkeit eines Vereins und der Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit
Einem Verein kann die Gemeinnützigkeit aberkannt werden, wenn dieser im Verfassungsschutzbericht als extremistische Vereinigung aufgeführt wird. Ein hiervon betroffener Verein legte gegen die Entscheidung des Finanzamtes Klage beim Finanzgericht München ein (Urteil v. 27.09.2021 – Az. 7 K 3347/18).
Was ist passiert?
Der eingetragene Verein, welcher nach der eigenen Satzung für politisch, rassistisch oder religiös verfolgte Menschen Hilfe leistet, war zunächst als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung (AO) anerkannt, § 52 AO. Später wurde dem Verein die Gemeinnützigkeit unter Berufung auf § 51 Abs. 3 S. 2 AO aberkannt, da dieser im Verfassungsschutzbericht als extremistische Organisation eingestuft worden ist. Eine Rückkehr in die Steuerbegünstigung könne nach dem Vorbringen des Finanzamts erst erfolgen, wenn der Verein nicht mehr in den Verfassungsschutzberichten erwähnt werde.
Das Finanzamt gibt als Begründung an, dass der Verein vom zuständigen Verfassungsschutz als linksextrem eingestuft worden ist. Der Verein habe offen mit linksextremistischen Kräften und gewaltbereiten autonomen Gruppen zusammengearbeitet. Auch die Positionen des Vereins in mehreren Zeitungsinterviews belege die verfassungsfeindliche Grundpositionierung.
Der Verein legte zunächst einen Widerspruch gegen die Bescheide des Finanzamtes ein und erwiderte, dass eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht noch nicht für eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit ausreiche. Nachdem der Widerspruch zurückgewiesen wurde, erhob der Verein Klage vor dem Finanzgericht München.
Wie entschied das Gericht?
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