Gemeinnützige Kita-Vereine sind eintragungsfähig
Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig indiziert seine Eintragungsfähigkeit als nicht wirtschaftlicher Verein.
Der BGH hat in seinen Beschlüssen vom 16.05.2017 (Az. II ZB 6/16 und II ZB 7/16) klargestellt, dass die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne der § 51 ff. AO Indizwirkung dafür hat, dass er nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und in das Vereinsregister eingetragen werden kann.
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