Gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung ausländischer Organisationen?

BFH
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung ausländischer Organisationen?

Der nationale Gesetzgeber ist unionsrechtlich nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen (BFH, Urteil v. 18.08.2022, Az. V R 15/20). 

Worum geht es? 

Die Beteiligten streiten über die Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit nach § 60a der Abgabenordnung (AO). 

Die Klägerin ist eine österreichische Stiftung mit dem Zweck der Förderung von Kunst und Kultur. Nach ihrer Satzung verfolgt die Klägerin ausschließlich mildtätige und gemeinnützige Ziele im Sinne der österreichischen Bundesabgabenordnung (BAO).

Das deutsche Finanzamt hatte einen Antrag der Klägerin auf Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit allerdings abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Das Finanzamt habe die formelle Satzungsmäßigkeit der Stiftung festzustellen. Hiergegen erhob das Finanzamt Revision zum Bundesfinanzhof (BFH). 

Wie entschied das Gericht? 

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Foto: IMAGO / Wolfgang Maria Weber / 201237812

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