Entfernung der Erwähnung im Verfassungsschutzbericht

Verfassungsschutzbericht: MLPD und AUF mit Klagen erfolglos
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Entfernung der Erwähnung im Verfassungsschutzbericht

Vier kommunale Wahlbündnisse in der Rechtsform nicht eingetragener Vereine können nicht verlangen, dass ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht des Landes NRW für das Jahr 2019 entfernt oder unleserlich gemacht und die weitere Verbreitung des Berichts unterlassen wird (Amtlicher Leitsatz: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urt. v. 18.05.2022, Az. 20 K 4760/20).

Worum geht es?

Die Kläger sind auf kommunaler Ebene tätige Personenwahlbündnisse namens „AUF“ in der Rechtsform nicht eingetragener Vereine. Sie wehren sich mit der Klage gegen ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht des Jahres 2019. Zweck des Wahlbündnisses ist die Teilnahme an den Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen.

Die Wahlbündnisse sollen nach Ansicht des Verfassungsschutzes Verbindungen zur Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) haben. So heißt es im Bericht des Verfassungsschutzes: „Da sich die MLPD in der fortdauernden Verfolgungssituation durch den Staat wähnt, agiert sie auf kommunaler Ebene verdeckt. Hier unterstützt die Partei Personenwahlbündnisse wie die Organisation alternativ, unabhängig, fortschrittlich („AUF“), die zum Teil personell mit der MLPD verflochten sind“.

Die Wahlbündnisse betrachten die Erwähnung im Verfassungsschutz als diskriminierend, die unmittelbar in ihre demokratischen Rechte und Freiheiten eingreife. Es fehle an jeglichen Anhaltspunkten, dass sich ihre Zielsetzung gegen Verfassungsgrundsätze richte. Sie stellen auch keinen strukturellen Unterbau der MLPD dar. Die vom Verfassungsschutz aufgezeigten organisatorischen Überschneidungen seien kein Beleg für eine Verfassungsfeindlichkeit, so die Wahlbündnisse.

Sie beantragen daher in ihrer Klage, die Erwähnung in dem Verfassungsschutzbericht zu entfernen oder unleserlich zu machen und die Verbreitung des Berichts zu unterlassen.

Der Verfassungsschutz hält ihren Bericht hingegen für rechtmäßig.

Wie entschied das Verwaltungsgericht?

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Foto: IMAGO / Friedrich Stark / 7105810168

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