Einstweilige Anordnung: Notbestellung des Vorstandes

Notbestellung Vorstand
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Einstweilige Anordnung: Notbestellung des Vorstandes

Erforderliche Mitglieder des Vorstandes fehlen auch dann im Sinne des § 29 BGB, wenn sie aus rechtlichen Gründen gehindert sind, ihren Amtspflichten nachzukommen. Ein Verbot der Amtsausübung löst die Pflicht zur Notbestellung aus, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder betroffen sind und ein dringender Fall zur Behebung der Führungslosigkeit gegeben ist (OLG Brandenburg, Beschl. v. 08.06.2023, Az. 7 W 67/23).

Worum geht es?

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Notbestellung des Vorstandes. Sie meint, die Führungslosigkeit des Vereins ergebe sich nicht wie vom Amtsgericht Frankfurt (Oder) angenommen, aus der einstweiligen Anordnung des Vereinsgerichts.

Sie selbst hatte das Amt als geschäftsführender Vorstand des Vereins inne. Das Bundesvereinsgericht verbot ihr durch die einstweilige Anordnung die Ausübung dieses Amtes. Die vom Bundesvereinsgericht mitgeteilten Gründe lassen deutlich erkennen, dass es ihm darum ging, den gesamten Vorstand einstweilen von der Amtsausübung auszuschließen.

Die Beschwerdeführerin hält dem angefochtenen Beschluss entgegen, von einer „Suspendierung“ ihrer Vorstandstätigkeit sei in der einstweiligen Anordnung des Bundesvereinsgerichts nicht die Rede. Allgemein fehle es dem Vereinsgericht an der Kompetenz, ihr als Vorstandsmitglied die Amtsausübung zu verbieten.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: FabrikaCr/Stock-Fotografie-ID:1145784728

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