Einschränkung der Vertretungsmacht von Vereinsvorständen
Die grundsätzlich unbeschränkte Vertretungsmacht eines Vereinsvorstandes kann durch eine Satzungsregelung beschränkt werden. An diese Satzungsregelung sind jedoch einige Anforderungen zu stellen.
Das OLG Nürnberg hat in seinem Beschluss vom 20.5.2015 (Az. 12 W 882/15) klargestellt, dass die Beschränkung der Vertretungsmacht eines Vereinsvorstandes auch mit Wirkung gegen Dritte erfordert, dass die entsprechende Satzungsbestimmung sowohl die Beschränkung als auch deren Umfang klar und eindeutig erkennen lässt.
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