Einkünfte aus Vereinstätigkeit: Sonderbeiträge bleiben zulässig
Auch ohne eine konkrete Bemessung durch die Satzung ist zulässig, dass die (Vorstands-) Mitglieder, die Vergütungen (z.B. als Mandatsträger oder als Mitglied eines Aufsichtsrates einer anderen Gesellschaft) erhalten, einen Sonderbeitrag leisten.
Das LG Frankfurt hatte in seinem Urteil vom 03.08.2016 (Az. 2 – 16 S 23/16) über die Zulässigkeit von Sonderbeiträgen zu entscheiden. Der stellvertretende Bundesvorsitzende einer Gewerkschaft hatte dagegen geklagt, dass er Vergütungen aus Mandaten in externen Organen z.B. als Aufsichtsrat teilweise in Form eines Sonderbeitrags an die Gewerkschaft abführen musste.
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