Einholung von externem Rechtsrat ist keine Verschwiegenheitsverletzung
Ein Mitglied des Vereinsaufsichtsrates eines Fußballvereins (Schalke 04 e.V.) kann nicht deshalb aus seinem Amt enthoben werden, wenn er zur Klärung einer Rechtsfrage ein externes Gutachten eingeholt hat.
Das LG Essen hat in seinem Urteil vom 13.08.2015 (Az. 3 O 213/15) im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eine dreimonatige Suspendierung eines Aufsichtsratsmitglieds eines Vereins (Verfügungskläger) bis zur Entscheidung im Hauptverfahren ausgesetzt.
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