„Ehrenamtlicher“ Vereinsvorstand: Wenn Zahlungen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten

Zahlungen
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

„Ehrenamtlicher“ Vereinsvorstand: Wenn Zahlungen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten

Zahlungen eines Vereins an ein Vorstandsmitglied, die die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, sprechen gegen eine ehrenamtliche Tätigkeit (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.02.2023, Az. L 4 BA 24/20).

Worum geht es?

Kläger ist im vorliegenden Fall ein Verband von Psychotherapeuten, der in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert ist, bei dem die Vorstandsmitglieder hohe Zahlungen für Gehaltsausfälle in den eigenen Praxen und zusätzlichen Reisekostenersatz erhielten. Insgesamt bekamen die Vorstandsmitglieder nach der Entschädigungsordnung des Vereins teils weit über 70.000 Euro im Jahr.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bewertete die Rentenversicherung als Beklagte die Zahlungen als sozialversicherungspflichtig und forderte für vier Jahre insgesamt knapp 300.000 Euro an Beiträgen nach.

Im Rahmen des Verfahrens brachte der Kläger hervor: Die Beklagte erkenne den ideellen Zweck der Vorstandstätigkeit nicht an. Mit dem eigenen Praxisbetrieb trügen sie ein eigenes wirtschaftliches Risiko; die Ausgleichszahlungen der Entschädigungsordnung deckten das erhöhte Risiko und den tatsächlichen Ausfall nur teilweise ab. Die Zahlungen nach der Entschädigungsordnung seien Surrogat der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass sich nach dem Gesamtbild eindeutig eine Zuordnung zum rechtlichen Typus einer abhängigen Beschäftigung ergebe. Sie seien mit der Ausübung ihrer Tätigkeit kein nennenswerten unternehmerisches Risiko eingegangen. Gegen die Annahme einer Ehrenamtlichkeit spreche der zeitliche Umfang und die Höhe der für die Vorstandstätigkeit gezahlten Entschädigungen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.

Wie entschied das Gericht?

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