E-Rechnung für Vereine

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

E-Rechnung für Vereine

Die Neuregelungen für E-Rechnungen gelten auch für gemeinnützige Vereine, wenn sie Dienstleistungen oder Produkte an andere Unternehmen erbringen bzw. verkaufen. Auch wenn ein Verein die Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer gewählt hat, gilt die Pflicht zur E-Rechnung (FinMin Mecklenburg-Vorpommern, 16.08.2024).

Worum geht es?

Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen ausstellen, wenn sie anderen Unternehmen Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen. E-Rechnungen sind digitale Rechnungen, die in einem speziellen Format vorliegen, das von Computern gelesen werden kann, damit sie leicht verarbeitet werden können.

Diese neue Regel gilt auch für gemeinnützige Vereine, wenn sie Dienstleistungen oder Waren an andere Unternehmen erbringen oder verkaufen. Auch wenn ein Verein die Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer gewählt hat, gilt die Pflicht zur E-Rechnung. Das bedeutet, dass E-Rechnungen in allen Bereichen eines Vereins erstellt werden müssen, in denen Waren oder Dienstleistungen verkauft werden. Betroffen können somit die Sphären der Zweckbetriebe, der Vermögensverwaltung oder der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sein. 

Allerdings gibt es folgende Übergangsfristen: Wenn der Verein im jeweiligen Vorjahr weniger als 800.000 Euro Umsatz erzielt hat, darf er bis Ende 2027 weiterhin Papier- oder, mit Zustimmung des Leistungsempfängers, einfache digitale Rechnungen ausstellen. Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro sowie Fahrausweise gibt es eine freiwillige Ausnahme von der Pflicht.

Vereine sollten sich hingegen schon jetzt darauf vorbereiten, ab dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen zu können. Für den Empfang von E-Rechnungen ist nämlich keine Übergangsfrist vorgesehen. Aktuell enthält die neue gesetzliche Regelung keine Vorgaben zum elektronischen Übermittlungsweg von elektronischen Rechnungen. Für den Empfang einer elektronischen Rechnung dürfte daher zunächst ein E-Mail-Postfach ausreichen. Darüber hinaus ist die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle oder die Möglichkeit des Downloads über ein Portal eine gangbare Variante. Letztendlich bleibt es den Unternehmen vorbehalten, welchen elektronischen Übertragungsweg sie wählen, vorausgesetzt eine elektronische Weiterverarbeitung ist ohne Medienbruch möglich.

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Bildnachweis: Thx4Stock, Stock-Fotografie-ID: 1477450044

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