DSGVO: Geldentschädigung bei verspäteter Datenauskunft?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

DSGVO: Geldentschädigung bei verspäteter Datenauskunft?

Eine verspätete und unvollständige DSGVO-Auskunft löst keinen Schadensersatz aus, da es sich nicht um eine Datenschutzverletzung im Sinne des Art. 82 DSGVO handelt (LAG Düsseldorf, Urt. v. 28.11.2023, Az. 3 Sa 286/23).

Worum geht es?

Der Kläger war vom 1.12.2016 bis zum 31.12.2016 bei dem Kundenservice der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Immobilienunternehmen. Bereits im Jahr 2020 hatte der Kläger einen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO gestellt, den die Beklagte beantwortet hatte.

Mit Schreiben vom 01.10.2022, das auch am selben Tag zuging, verlangte er erneut Auskunft und eine Datenkopie auf der Grundlage von Art. 15 DSGVO. Er setzte eine Frist bis zum 16.10.2022. Die Beklagte reagierte hierauf nicht, weshalb der Kläger sie mit Schreiben vom 21.10.2022 und weiterer Fristsetzung bis zum 31.10.2022 hieran erinnerte.

Am 27.10.2022 erteilte die Beklagte ihm Auskunft. Mit Schreiben vom 4.11.2022 rügte der Kläger diese als verspätet und inhaltlich mangelhaft. Es fehlten konkrete Angaben zur Dauer der Datenspeicherung und die namentlich bezeichneten Empfänger seiner Daten. Darüber hinaus sei die Datenkopie unvollständig. Mit Schreiben vom 11.11.2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Angaben zu den Datenempfängern die Betroffenen in der Regel nicht interessierten und daher nur kategorisiert mitgeteilt worden seien. Außerdem werden nur Angaben zur Speicherdauer und Datenkopie konkretisiert.

Mit Schreiben vom 18.11.2022 verlangte der Kläger ein weiteres Mal die namentliche Nennung der Empfänger und auch nähere Angaben zur Speicherdauer. Die Datenkopie sei weiterhin unzureichend. Am 01.12.2022 konkretisierte die Beklagte die begehrten Informationen. Der Kläger verlangte von der Beklagten gemäß Art. 82 I DSGVO eine Geldentschädigung weil sein Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO durch die Beklagte mehrfach verletzt worden sei.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: Patrick Daxenbichler, Stock-Fotografie-ID: 1142247305

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